
Gem. AGB der Banken dienen die in den Besitz oder die Verfügungsgewalt irgendeiner Stelle der Bank gelangten oder noch gelangenden Sachen und Rechte als Pfand für alle bestehenden und künftigen - auch bedingt en oder befristeten - Ansprüche der Bank gegen den Kunden. Dies gilt auch für die Ansprüche des Kunden gegen die Bank selbst. Das Pfan....
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/automatisches-pfandrecht/automatis
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